Amtliche Bekanntmachungen
Hier veröffentlichen wir alle wichtigen Mitteilungen der Gemeinde, wie Satzungen, öffentliche Ausschreibungen oder Informationen zu Wahlen und Beschlüssen. So bleiben Sie stets gut informiert über rechtlich relevante Vorgänge in Jungingen.
Amtliche Bekanntmachungen: Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung)
Erstelldatum04.12.2025
Änderungssatzung (1. Änderung) - beschlossen am 27.11.2025
Auf Grund von § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie §§ 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Jungingen am 27.11.2025 folgende Änderungen in der „Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Fassung vom 18.11.2021“ beschlossen:
§ 5 Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt jährlich für
a) den ersten Hund 98,00 €
b) den zweiten Hund das Doppelte nach § 5 Abs. 1a
c) den dritten und jeden weiteren Hund das Dreifache nach § 5 Abs. 1a
d) jeden Kampfhund (gem. § 5 Abs. 3) 800,00 €
Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer.
(2) Hält ein Hundehalter im Gemeindegebiet mehrere Hunde, so bleiben bei der Berechnung der Anzahl diejenigen Hunde außer Betracht, die nach § 6 Abs. 1 steuerfrei sind.
(4) Die Zwingersteuer für Zwinger im Sinne von § 7 Abs. 1 beträgt 300,00 Euro. Werden in dem Zwinger mehr als 5 Hunde gehalten, so erhöht sich die Steuer für jeweils bis zu 5 weitere Hunde um die Zwingersteuer nach Satz 1.
§ 6 Steuerbefreiungen
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
(4) Hunden, deren Halter Jagdausübungsberechtigter auf Gemarkung Jungingen ist. Als Nachweis für eine mögliche Befreiung müssen ein gültiger Jagdschein sowie eine jagdliche Leistungsprüfung des Hundes mind. einen Monat vor Beginn des neuen Steuerjahres nachgewiesen werden.
(5) Hunden, die aus dem Tierheim des Tierschutzverbandes Zollernalb e.V. aufgenommen wurden. Die Steuerbefreiung gilt bei Anmeldung nach dem 01. September für das laufende und das folgende Jahr. Bei der Anmeldung des Hundes vor dem 01. September nur für das laufende Jahr.
§ 11 Hundesteuermarken
(6) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr von 10 Euro ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Steuermarke; die unbrauchbar gewordene Steuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder aufgefunden, ist die wiedergefundene Marke unverzüglich an die Gemeinde zurückzugeben.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Ausgefertigt!
Jungingen, den 27.11.2025
gez.
Oliver Simmendinger
Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder auf Grund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
