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Lebenslagen von A bis Z

Einreise und Aufenthaltstitel

Für die Einreise in das Bundesgebiet und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland benötigen Sie als ausländische Staatsangehörige in der Regel einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz sowie einen Aufenthaltstitel. Beim Grenzübertritt müssen Sie Ihren Pass oder Passersatz immer bei sich haben.

Für die Einreise in das Bundesgebiet brauchen Sie in der Regel ein Visum, wenn Sie nicht im Besitz eines noch gültigen Aufenthaltstitels sind. Schon im Antrag müssen Sie angeben, für welchen späteren Aufenthaltszweck Sie das Visum benötigen.

Für Kurzaufenthalte (wie zum Beispiel zu touristischen Zwecken) bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen sind Angehörige bestimmter Staaten von der Visumpflicht dann befreit, wenn sie keine Erwerbstätigkeit ausüben wollen.

Als Unionsbürgerin oder Unionsbürger benötigen Sie in der Regel weder ein Visum für die Einreise noch einen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt. Für Sie gilt das "Freizügigkeitsgesetz/EU". Sie genießen damit Freizügigkeit. Sie können sich in Deutschland frei bewegen und auch wirtschaftlich betätigen. Sie benötigen einen gültigen Pass oder Passersatz und unterliegen wie Deutsche der Meldepflicht. Die Meldebehörde erhebt bei Ihnen die erforderlichen Daten über das Freizügigkeitsrecht und leitet diese an die Ausländerbehörde weiter. Familienangehörige von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltskarte.

Hinweis: Wenn Sie Staatsangehörige oder Staatsangehöriger der Türkei sind, können Sie eine befristete Aufenthaltserlaubnis beantragen. Voraussetzung ist, dass Ihnen nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht. Mit der befristeten Aufenthaltserlaubnis können Sie Ihr Aufenthaltsrecht nachweisen.

Beachten Sie, dass Sie bei erstmaliger Einreise ebenfalls der Visumpflicht unterliegen.

Wenn Sie sich als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger der Schweiz länger als drei Monate in Deutschland aufhalten, müssen Sie Ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde anzeigen. Diese prüft, ob Sie die Voraussetzungen für das Freizügigkeitsrecht nach dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz erfüllen. Liegen bei Ihnen die Voraussetzungen vor, erhalten Sie eine Aufenthaltserlaubnis. Sollten Sie Ihren Aufenthalt nicht anzeigen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar.

Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Eine Beschäftigung dürfen Sie als Ausländerin oder Ausländer nur ausüben, wenn Ihr Aufenthaltstitel dies gestattet. Wenn Sie Ihren Aufenthaltstitel verlängern lassen möchten, müssen Sie dies vor Ablauf der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels beantragen. Mit einer Verlängerung vermeiden Sie, dass Sie ausreisen müssen und Ihre Berechtigung zur Ausübung einer Beschäftigung verlieren.

Hinweis: Aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung kann die Erwerbstätigkeit auch ohne den Besitz eines Aufenthaltstitels gestattet sein.

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