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Reinigungs- und Streupflicht auf Gehwegen

Städte und Gemeinden verpflichten ihre Straßenanlieger durch eine "Streupflichtsatzung", die Gehwege vor ihren Grundstücken zu reinigen, im Winter den Schnee zu räumen und bei Glätte zu bestreuen.

Straßenanlieger im Sinne einer Streupflichtsatzung sind Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße (an einem öffentlichen Gehweg) liegen. Als Straßenanlieger gelten auch Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die zwar nicht an einer öffentlichen Straße (Gehweg) angrenzen, aber über eine solche erschlossen sind (Hinterliegergrundstücke). Besitzer in diesem Sinne sind beispielsweise die Mieter eines Grundstücks.

Hinweis: Bei einseitigen Gehwegen kann die Räum- und Streupflicht durch die Satzung teilweise dem Anlieger der gegenüberliegenden Straßenseite auferlegt werden. Wenn Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, kann die Räum- und Streupflicht durch die Satzung auf entsprechenden Flächen am Rande der Fahrbahn (z.B. in einer Breite von einem Meter) angeordnet werden.

Der Umfang der Räum- und Streupflicht ist in der Streupflichtsatzung geregelt. Diese schreibt beispielsweise vor,

  • wo der Schnee beim Räumen anzuhäufen ist,
  • welche Streumittel verwendet und welche Streumittel (aus Gründen des Umweltschutzes) nicht verwendet werden dürfen (z.B. auftauende Streumittel),
  • bis zu welchem Zeitpunkt das Schneeräumen und die Beseitigung der Glätte durchgeführt sein muss (z.B. werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr),
  • dass bei Bedarf auch nach diesem Zeitpunkt (gegebenenfalls wiederholt) zu räumen und zu streuen ist und um welche Uhrzeit diese Pflicht endet (z.B. um 20 Uhr),
  • dass die Nichterfüllung der Räum- und Streuverpflichtung mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Die Ermächtigungsgrundlage für Streupflichtsatzungen der Gemeinden ist § 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg. Rechtsgrundlage für die Ahndung von Zuwiderhandlungen mit einem Bußgeld ist § 54 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg.

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