Sie sind hier: Seitenbaum / Politik & Verwaltung / Lebenslagen A-Z / Detailansicht

Lebenslagen von A bis Z

Möglicher Ablauf einer Auslandsadoption

 

Das Verfahren bei einer Auslandsadoption ist je nach Auslandsvermittlungsstelle und Land, aus dem Sie ein Kind adoptieren wollen, unterschiedlich.

Lassen Sie sich zuerst bei einer Adoptionsvermittlungsstelle des örtlichen Jugendamts beraten.

Daraufhin können Sie sich bei der Zentralen Adoptionsstelle (ZAS) oder einer anerkannten Auslandsvermittlungsstelle bewerben. Dort erhalten Sie Informationen, ob eine Adoption eines Kindes aus dem Land, aus dem Sie adoptieren wollen, möglich ist und welche Voraussetzungen gegeben sein müssen.

Danach stellen Sie bei der Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamts oder bei einer anerkannten Auslandsadoptionsvermittlungsstelle einen Antrag auf Prüfung Ihrer allgemeinen Eignung zur Adoption eines Kindes aus dem Ausland.

Die Adoptionsvermittlungsstelle schreibt über das Ergebnis der Prüfung Ihrer allgemeinen Eignung einen Bericht. Das Ergebnis wird Ihnen mitgeteilt, der Bericht wird Ihnen jedoch nicht ausgehändigt. Ist das Ergebnis dieser Prüfung positiv, prüft die ZAS oder die anerkannte Auslandsvermittlungsstelle länderspezifisch Ihre Eignung zur Adoption eines Kindes aus dem Ausland.

Dazu gehört, dass Sie zu mindestens einem Gespräch und auch zu einem Bewerberseminar eingeladen werden. Wird die länderspezifische Eignung festgestellt, so werden Ihre Dokumente, einschließlich der beiden Eignungsberichte an die zuständige Fachstelle des Landes, aus dem Sie ein Kind adoptieren möchten, versandt.

Sollte im Ausland ein Kind leben, für das Sie nach Ansicht der ausländischen Fachstelle die am besten geeigneten Eltern sein könnten, sendet diese der ZAS oder der anerkannten Auslandsvermittlungsstelle einen Kindervorschlag zu. Dieser enthält in der Regel alle bekannten Informationen über das Kind.

Teilt die ZAS oder die Auslandsvermittlungsstelle die Einschätzung, dass Sie für das vorgeschlagene Kind geeignete Eltern sein könnten, erhalten Sie den Kindervorschlag. Wenn Sie sich vorstellen können, das vorgeschlagene Kind zu adoptieren, reisen Sie ins Ausland, um das Kind kennenzulernen und gegebenenfalls zu adoptieren. Je nach Land gelten unterschiedliche Vorschriften wie z.B. darüber, wie lange Sie mit dem Kind im Herkunftsland zusammenleben müssen. Wenn das Kind aus einem Land ist, in dem auch das Haager Adoptionsübereinkommen (HAÜ) gilt, müssen Sie die Annahme des Kindervorschlages beim Jugendamt öffentlich beurkunden.

Wenn die ZAS oder die anerkannte Auslandsvermittlungsstelle den Kindervorschlag gebilligt und der Fortsetzung des Adoptionsverfahrens zugestimmt hat, setzt sie sich mit der Ausländerbehörde in Verbindung, die für Ihren Wohnort zuständig ist. Diese erteilt vorab ihre Zustimmung für ein Einreisevisum für Ihr Adoptivkind, wenn ausländerrechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Nach der Zustimmung stellt die deutsche Auslandsvertretung Ihrem Adoptivkind ein Visum aus. Voraussetzung ist, dass die gesetzlichen Bestimmungen des Herkunftslandes eingehalten worden sind. Außerdem müssen Sie klären, welche Einreisedokumente Sie für das Kind benötigen.

Wenn alle Voraussetzungen zur Einreise vorliegen, können Sie mit dem Kind einreisen.

Hinweis: Wurde im Rahmen eines internationalen Adoptionsverfahrens im Ausland über die Adoption eines Kindes entschieden, bedarf diese Entscheidung zwingend einer Anerkennung durch das deutsche Familiengericht. Ist die Entscheidung in einem Staat ergangen, der dem HAÜ angehört, wird dort in der Regel eine sogenannte Konformitätsbescheinigung ausgestellt, durch die die ausländische Entscheidung in Deutschland kraft Gesetzes anerkannt wird.

Für den Zeitraum bis zur Gerichtsentscheidung, kann - wenn alle Voraussetzungen vorliegen - eine vorläufige Anerkennung der Adoption durch eine Bescheinigung der Auslandsvermittlungsstelle bestätigt werden, wenn dies z.B. zur Einreise des Kindes benötigt wird.

Eine ausländische Adoptionsentscheidung, die herbeigeführt wurde, ohne dass Vermittlungsstellen am Verfahren beteiligt waren, ist nicht anerkennungsfähig!

Hinsichtlich der Wirkungen einer internationalen Adoption wird zwischen einer starken und schwachen Adoption unterschieden:

  • Bei einer starken Adoption verliert das adoptierte Kind die rechtlichen Beziehungen zu seinen leiblichen Eltern. Es erhält die Rechte und Pflichten wie ein leibliches Kind der annehmenden Person.
  • Bei einer schwachen Adoption bleiben einige Rechtsbeziehungen zu den leiblichen Eltern oder deren Verwandten erhalten wie z.B. Erbrechte, Unterhaltspflichten.

Hinweis: Viele Herkunftsländer verlangen Berichte über die Entwicklung des Kindes nach der Adoption. In der Regel erstellt die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes diese Berichte. Sie werden über die ZAS an die jeweilige Stelle im Ausland versandt.

Adoptivfamilien haben einen Rechtsanspruch auf Unterstützung und Beratung während des Adoptionsverfahrens und auch danach. Sie können sich dazu an die Adoptionsvermittlungsstellen wenden.

Übergeordnete Lebenslagen