Sanierungsgebiet "Ortsmitte II"
Auch private Bauvorhaben können gefördert werden!
Nach Fertigstellung des Gemeindeentwicklungskonzepts „Jungingen 2040“ und des Gebietsbezogenen integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (GISEK) „Ortsmitte II“ hat die Gemeinde Jungingen im Herbst 2023 einen Förderantrag für die Aufnahme in ein Programm der städtebaulichen Erneuerung für das Antragsgebiet "Ortsmitte II" gestellt, um städtebauliche Missstände durch eine Umgestaltung zu beseitigen und die Attraktivität des Gebiets im öffentlichen, wie im privaten Bereich zu erhöhen.
Im Mai 2024 hat die Gemeinde den Bewilligungsbescheid erhalten!
Der Satzungsbeschluss für das neue Sanierungsgebiet "Ortsmitte II" wurde am 14.11.2024 in öffentlicher Sitzung des Gemeinderats gefasst. Seit diesem Zeitpunkt ist es möglich einen formlosen Antrag auf öffentliche Fördermittel bei der Gemeinde Jungingen zu stellen.
Im Rahmen des integrierten, gebietsbezogenen Entwicklungskonzepts „Ortsmitte II“ wurden bereits Anhaltspunkte für städtebauliche Missstände (Leerstände, Funktionsdefizite etc.) identifiziert. Daher haben die Mitglieder des Gemeinderats der Gemeinde Jungingen in der Sitzung am 18.04.2024 den Beschluss über die Einleitung der Vorbereitenden Untersuchungen gem. § 141 Abs. 3 BauGB für das Untersuchungsgebiet "Ortsmitte II" gefasst und am 20.06.2024 ortsüblich bekannt gemacht. Vorbereitende Untersuchungen nach § 141 BauGB sind erforderlich, um die Bestandsaufnahme und Ergebnisse aus dem erstellten GISEK zu konkretisieren und dabei besonders die Gebäude- und Wohnungszustände sowie die Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümer*innen, Mieter*innen und Pächter*innen zu erheben.Aus den Ergebnissen werden anschließend mit einem größtmöglichen Detaillierungsgrad die Kosten für die durchzuführenden Maßnahmen im zukünftigen Sanierungsgebiet bestimmt.
Sanierungsziele und Zwecke der Sanierung
- Neuordnung und Aufwertung der Gebäudesubstanz zur Schaffung von Wohnraum
- Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel
- Aufwertung des öffentlichen Raums und Erhalt der Nahversorgung
- Modernisierung und Sanierung privater und kommunaler Gebäude und Grundstücke
Förder-Vorraussetzungen
- die Maßnahme wurde noch nicht begonnen
- das Gebäude/ Grundstück befindet sich im Sanierungsgebiet, dazu bitte die Gebietskarte der Sanierungssatzung studieren bzw. mit dem eigenen Standort vergleichen
- die Maßnahme fügt sich in das Ortsbild ein und wurde als förderfähige vom Gemeinderat beschlossen
Was wird gefördert?
Grundsätzlich sind Maßnahmen förderfähig, die zu einer Verbesserung der Wohnverhältnisse führen, wie z. B.:
- die Verbesserung der Wärmedämmung
- die Erneuerung des Daches, Türen und Fenster
- die Erneuerung der Heizungsanlage und Installationen
- die altersgerechte Erneuerung der Sanitärbereiche
- die Veränderung der Raumzuschnitte
Darüber hinaus ist die Entwicklung von Wohnraum ein wesentliches Sanierungsziel. Hierbei geht es neben der Verbesserung der bestehenden Wohnqualität auch um die Neuschaffung durch Neuordnungen und Umnutzungen.
Die endgültige Entscheidung über die Bewilligung zur Förderung von privaten Maßnahmen liegt beim Gemeinderat.
Fördersätze
Die Fördersätze sind in ihrer Höhe abhängig von den Herstellkosten gestaffelt. Zur Ermittlung werden Angebote der einzelnen Gewerke bzw. eine Kostenübersicht der gesamten Maßnahme benötigt. Details besprechen Sie am Besten mit unserem Sanierungsbüro.
| Anerkannte Herstellungskosten | Zuschussquote |
|---|---|
| bis 100.000 € | 17,5 % |
| über 100.000 - 250.000 € | 29,0 % |
| über 250.000 € | 10,0 % |
