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Feuer anmelden
Aus Sicherheitsgrünen ist es erforderlich, dass Bürger das Verbrennen von Baumschnitt und Pflanzenabfällen zuvor bei der Gemeindeverwaltung anmelden. Geben Sie bitte Ihren Namen, die Lage des Grundstücks und eine gültige Handynummer an.
Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist innerhalb einer geschlossenen Ortschaft nicht erlaubt! Pflanzliche Abfälle dürfen in Gebieten im Sinne § 35 des Bundesbaugesetzes (im Außenbereich) auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden, soweit sie aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht in den Boden eingearbeitet werden können. Sie müssen zur Verbrennung soweit wie möglich zu Haufen zusammengefasst werden; flächenhaftes Verbrennen ist unzulässig. Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen. Der Verbrennungsgrad ist, etwa durch Pflügen eines Randstreifens, so zu steuern, dass das Feuer ständig unter Kontrolle gehalten werden kann und, dass durch Rauchentwicklung keine Verkehrsbehinderung und keine erheblichen Belästigungen sowie kein gefahrbringender Funkenflug entstehen. Die danach und nach anderen Vorschriften erforderlichen Abstände von benachbarten Grundstücken und sonstigen gefährdeten Objekten sind einzuhalten; in keinem Fall dürfen folgende Mindestabstände unterschritten werden:
200 m von Autobahnen
100 m von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
50 m von Gebäuden und Baumbeständen
Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden, weiter nicht in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein. Die Verbrennungsrückstände sind baldmöglichst in den Boden einzuarbeiten.
- Mitarbeiter