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Gesplittete Abwassergebühr - Anzeigepflichten der Grundstückseigentümer

Seit der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr - rückwirkend zum 01.01.2011 - teilt sich die Abwassergebühr in eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagswassergebühr. Die Niederschlagswassergebühr wird je m² versiegelter und an das Abwassernetz der Gemeinde angeschlossene Fläche berechnet. Die Flächenberechnung ist abhängig von den einzelnen Versiegelungsarten (z.B. Dachflächen, Pflaster, Rasengittersteine, Porenpflaster etc). Die erstmalige Flächenerhebung zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr fand im Zeitraum Januar 2012 bis März 2012 statt.

 

Damit für alle Grundstücke die Niederschlagswassergebühr nach den tatsächlichen Verhältnissen veranlagt werden kann, weisen wir die Grundstückseigentümer in diesem Zusammenhang auf § 49 der gültigen Abwassersatzung hin:

 

(3) Binnen einen Monats nach dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die Abwasserbeseitigung, hat der Gebührenschuldner die Lage, Versiegelungsart und Größe der Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser gemäß § 42 Abs. 1 den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird sowie Art und Volumen vorhandener Versickerungsanlagen oder Niederschlagswassernutzungsanlagen, die Art der Nutzung des Niederschlagswassers und die an diese Anlage angeschlossenen Flächen der Gemeinde in prüffähiger Form anzuzeigen.

 

Kommt der Gebührenschuldner seinen Mitteilungspflichten nicht fristgerecht nach, werden die Berechnungsgrundlagen für die Niederschlagswassergebühr von der Gemeinde geschätzt.

 

(4) Prüffähige Unterlagen sind Lagepläne im Maßstab 1:500 oder 1:1.000 mit Eintragung der Flurstücks-Nummer. Die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücksflächen sind unter Angabe der in § 42 Abs. 3 aufgeführten Versiegelungsarten und der für die Berechnung der Flächen notwendigen Maße zu kennzeichnen. Art, Umfang und Volumen vorhandener Versickerungsanlagen oder Regenwassernutzungsanlagen sowie die angeschlossenen Flächen sind anzugeben und ggf. nachzuweisen. Die Gemeinde stellt auf Anforderung einen Anzeigevordruck zur Verfügung. Unbeschadet der amtlichen Nachprüfung der Angaben wird die Anzeige Berechnungsgrundlage für die Bemessungs-grundlage der Niederschlagswassergebühr.

 

(5) Änderungen der nach Abs. 4 erforderlichen Angaben hat der Grundstückseigentümer innerhalb eines Monats der Gemeinde anzuzeigen. Die gemäß der Anzeige neu ermittelte  Bemessungsgrundlage wird ab dem der Anzeige folgenden Monat berücksichtigt.

 

Insbesondere betrifft die Anzeigepflicht:

1. nachträglich erstellte Bauten wie z.B. Gartenhäuser, Carports oder Garagen,

2. zusätzlich hergestellte Terrassen oder Hofflächen

3. Neubauten, welche an die Abwasseranlagen der Gemeinde angeschlossen werden.

 

Bei Neubauten ist zumindest die Dachfläche incl. Dachvorsprüngen, die an das Abwassernetz angeschlossen wird, binnen eines Monats ab dem Anschluss ans Netz mitzuteilen, auch wenn das Gebäude noch nicht bezugsfertig ist und die Außenanlagen oder weitere Gebäude (Garagen etc.) noch nicht erstellt sind. Die Nachmeldung der später hergestellten Flächen hat gemäß § 49 Abs. 5 der Abwassersatzung innerhalb eines Monats ab der Fertigstellung der Flächen zu erfolgen.

 

Der Anzeigepflicht ist auch dann nachzukommen, wenn die angeschlossene Fläche 0 m² beträgt. Dies kann der Fall sein, wenn versiegelte Flächen an eine entsprechend große Brauchwasserzisterne angeschlossen sind oder die Ableitung des Niederschlagswassers unmittelbar, sprich ohne die Inanspruchnahme einer öffentlichen Abwasseranlage, in ein öffentliches Gewässer erfolgt.

 

Auf Anforderung erhalten Sie von der Gemeinde einen Anzeigenvordruck, mit dem entsprechende Änderungen gemeldet werden können. Eine Informationsbroschüre zur gesplitteten Abwassergebühr steht auf www.jungingen.de unter der Rubrik Politik&Verwaltung/Satzungen&Richtlinien zum Download bereit. Der vollständige Satzungstext kann ebenfalls auf unserer Homepage unter der Rubrik Politik&Verwaltung/Satzungen&Richtlinien eingesehen werden.

 

Der Verstoß gegen die Anzeigepflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird zusätzlich zur Schätzung der Flächen entsprechend geahndet.

 

Wir bitten um Beachtung. Weitere Auskünfte hierzu erteilen Ihnen Frau Endreß, Tel. 07477/873-21, E-Mail: daniela.endress@jungingen.de oder Herr Kaupp, Tel. 07477/873-20, E-Mail: manuel.kaupp@jungingen.de.